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Lichtplanung im Garten: Die neuen gesetzlichen Anforderungen

  • 26. Juni
  • 6 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 6. Juli

Was sich verändert hat – und warum


Künstliches Licht war lange kein Umweltthema. Lärm, Abgase und Feinstaub – ja. Aber Licht? Das Bundesamt für Naturschutz (BfN) hat 2026 eine umfangreiche wissenschaftliche Studie veröffentlicht. Diese zeigt, dass künstliches Licht in der Nacht eine der am stärksten wachsenden Umweltbeeinträchtigungen ist. Jedes Jahr wird die Nacht in Europa um fünf bis sechs Prozent heller. Mehr als die Hälfte der Europäer kann die Milchstraße nicht mehr sehen.


Für Insekten, Vögel, Fledermäuse, Fische und viele Pflanzen ist das keine ästhetische Frage, sondern eine existenzielle. Nachtaktive Insekten verlieren ihre Orientierung. Zugvögel werden vom Kurs abgebracht. Die nächtliche Bestäubung von Pflanzen – ein Vorgang, den die meisten Menschen gar nicht kennen – bricht zusammen, wenn es zu hell ist. Die BfN-Studie belegt mit einem sogenannten Ecological Risk Assessment: Biologische Reaktionen setzen bereits bei sehr geringen Lichtstärken ein, deutlich unterhalb von einem Lux. Selbst eine schwache Gartenleuchte ist also nicht automatisch harmlos.


Quelle: Thiggins/Schroer/Schittko/Kiefer/Hölker, BfN-Schriften 772, Bundesamt für Naturschutz, Bonn 2026 (DOI: 10.19217/skr772).


Das Gesetz steht bereits – es fehlt nur noch die Verordnung


Der Gesetzgeber hat reagiert. Mit dem Insektenschutzgesetz vom 18. August 2021 wurde ein neuer Paragraf ins Bundesnaturschutzgesetz eingefügt: § 41a BNatSchG. Er trägt den Titel „Schutz von Tieren und Pflanzen vor nachteiligen Auswirkungen von Beleuchtungen.“


Der Paragraf sagt im Kern: Neue Außenbeleuchtungen an Straßen, Gebäuden und Grundstücken müssen so geplant, gebaut und betrieben werden, dass wildlebende Tiere und Pflanzen vor schädlichen Lichtimmissionen geschützt sind.


Der entscheidende Satz steckt in der Definition der erfassten Anlagen: „Außenbeleuchtungen baulicher Anlagen und Grundstücke“ – das schließt ausdrücklich private Grundstücke und Gärten ein. Treppen, Eingangswegebeleuchtungen und Grundstücksbeleuchtungen sind allesamt betroffen.


Warum tritt das noch nicht in Kraft? Weil der Paragraf eine ergänzende Rechtsverordnung braucht, die konkrete Grenzwerte und technische Anforderungen festlegt. Diese Verordnung existiert noch nicht. Die BfN-Studie von 2026 ist die wissenschaftliche Grundlage, auf der sie erarbeitet wird. Mit anderen Worten: Die Verordnung kommt. Wann, ist offen. Dass sie kommt, steht fest.


Wer bei Verstößen gegen die künftigen Anforderungen an ein Bußgeld denkt: Das Gesetz sieht in bestimmten Fällen bis zu 50.000 Euro vor.


Quelle: § 41a BNatSchG, § 69 Abs. 2 BNatSchG; BfN-Schriften 772, 2026.


Was die Verordnung konkret regeln wird


Die Studie macht bereits deutlich, welche Anforderungen kommen werden. Einige Grundprinzipien lassen sich heute schon benennen.


Licht von oben nach unten, nicht umgekehrt


Die Studie nennt als zentrales Prinzip: Anstrahlung grundsätzlich von oben nach unten. Leuchtengehäuse, die kein Licht in oder über die Horizontale abstrahlen, sind erforderlich. Was über den Horizont strahlt oder seitlich in die Umgebung streut, belastet die Natur am stärksten.


Lichtfarbe – je wärmer, desto besser


Blaues und ultraviolettes Licht zieht Insekten besonders stark an. Die Studie nennt Leuchtmittel mit geringen Farbtemperaturen als „Stand der Technik“ – 3.000 Kelvin als ungefähre Obergrenze. Kaltes, weißblaues Licht hat im Außenbereich biologisch wenig zu suchen.


Bewegungsmelder und Zeitsteuerung sind kein Luxus


Beides nennt die Studie ausdrücklich als Stand der Technik, nicht als optionale Ergänzung. Licht, das die ganze Nacht brennt, weil niemand einen Schalter betätigt, entspricht nicht mehr dem, was künftig verlangt wird.


Abschirmung


Blenden, Shutter und gerichtete Optiken sind Technologien, die das Licht dorthin lenken, wo es gebraucht wird, und nicht dorthin, wo es niemand braucht: in die Nacht.


Quelle: BfN-Schriften 772, 2026, S. 36 ff., 89 ff.


Warum Insekten auf Licht fliegen – und was das mit Lichtfarbe zu tun hat


Dass Insekten künstliche Lichtquellen anfliegen, kennt jeder. Weniger bekannt ist, warum: Nachtfalter orientieren sich am Mondlicht, indem sie einen konstanten Winkel zu einer Lichtquelle halten. Verwechseln sie eine Straßenlaterne mit dem Mond, beginnen sie spiralförmig um sie herumzufliegen – oft bis zur Erschöpfung.


Entscheidend ist dabei das Lichtspektrum. Das menschliche Auge ist am empfindlichsten für Licht um 555 Nanometer – ein warmes Gelbgrün. Insekten sehen die Welt grundlegend anders: Das Maximum ihrer Helligkeitsempfindung liegt zwischen 360 und 410 Nanometern, also im ultravioletten Bereich, der für Menschen völlig unsichtbar ist. Blaues und UV-reiches Licht wirkt auf Nachtinsekten wie ein Magnet, warmgelbes oder amberfarbenes Licht dagegen kaum.


Das ist keine neue Erkenntnis. Vielerorts wurde die Straßenbeleuchtung bereits in den 1990er-Jahren auf Natriumdampflampen umgestellt. Deren gelbliches Licht lockt erheblich weniger Insekten an als das blaureichere Licht von Quecksilberdampflampen. Moderne Amber-LEDs greifen dasselbe Prinzip auf, nur mit deutlich besserer Effizienz und Steuerbarkeit.


Einzelne Leuchtenhersteller haben daraus bereits konkrete Produkte entwickelt. BEGA etwa bietet unter dem Namen BugSaver® Leuchten an, die zwischen 3.000 Kelvin für die frühen Nachtstunden und einem insektenfreundlichen Amber-Spektrum für die tiefere Nacht umgeschaltet werden können. Ob solche Umschaltlösungen in der kommenden Rechtsverordnung zu § 41a BNatSchG eine Rolle spielen werden, ist offen. Dass der Blauanteil des Lichts ein zentrales Kriterium sein wird, ist es nicht.


Quellen: licht.de – Artenschutz (Zentralverband Elektrotechnik- und Elektronikindustrie); rieste.com – Insektenfreundliche Beleuchtung, 2023; schneckenhilfe.de – Insektenfreundliche Beleuchtung, 2025; Stadt Wien – LED-Leuchten und Insekten, Donauinsel-Studie; BEGA – BugSaver® Technologie (bega.com, 2026).


Bodeneinbaustrahler – nicht pauschal verboten, aber fast immer problematisch


Die Frage, die viele stellen: Darf ich dann noch Bodeneinbaustrahler verwenden?


Verboten sind sie heute nicht, und auch die kommende Verordnung wird kein generelles Verbot aussprechen. Aber sie widersprechen dem zentralen Grundprinzip direkt: Ein Bodeneinbaustrahler strahlt per Definition nach oben. Er macht genau das, was die Studie als problematisch beschreibt – er emittiert Licht in oder über die Horizontale, beleuchtet den Nachthimmel und die seitliche Umgebung statt gezielt die gewünschte Fläche von oben.


Es gibt allerdings eine Ausnahme, die aus unserer Sicht fachlich sinnvoll ist: Bodeneinbaustrahler unter einem dicht belaubten Baum können im Sommer durchaus vertretbar sein. Das Licht trifft auf das Laub, wird nach unten zurückgeworfen, und kaum etwas dringt durch das Blätterdach nach oben. Das Ergebnis ist eine gerichtete Unterbeleuchtung des Baums, bei der der Anteil des nach oben entweichenden Streulichts gering bleibt – ganz anders als ein frei stehender Bodeneinbaustrahler, der seinen Lichtkegel ungehindert in den Himmel schickt.


Das ist keine Ausrede für beliebigen Einsatz. Es ist ein Beispiel dafür, dass gute Lichtplanung keine pauschalen Verbote braucht, sondern Urteilsvermögen: die Frage, wohin das Licht tatsächlich geht und was es auf dem Weg dorthin anrichtet.


Was das für Ihre Planung bedeutet – heute


Die Verordnung ist noch nicht da. Wer aber heute plant und baut, sollte wissen: Was jetzt installiert wird, muss möglicherweise in einigen Jahren nachgerüstet werden. Das Gesetz sieht für bestehende öffentliche Straßenbeleuchtungen eine Umrüstungspflicht vor. Für private Anlagen liegt der Schwerpunkt auf Neuinstallationen – wer jetzt baut, baut unter den Vorzeichen einer Gesetzeslage, die sich konkretisiert.


Strahlen Sie von oben nach unten


Pendelleuchten, Wandleuchten mit Abschirmung nach oben und abgehängte Außenleuchten über der Terrasse entsprechen dem Grundprinzip der kommenden Anforderungen.


Wählen Sie warmes Licht


2.700 bis 3.000 Kelvin im Außenbereich sind biologisch deutlich verträglicher als 4.000 K oder mehr. Für empfindliche Lagen – nahe Gewässern, Hecken und naturnahen Gärten – ist Amber-Licht eine ernsthafte Option, die technisch längst verfügbar ist.


Schalten Sie ab, wenn kein Bedarf besteht


Bewegungsmelder oder Zeitschaltuhren kosten wenig und sind die wirksamste Einzelmaßnahme, Lichtimmissionen zu reduzieren.


Denken Sie an die Umgebung


Die Frage ist nicht nur, was auf Ihrer Terrasse gut aussieht, sondern was das Licht in der Umgebung anrichtet – im Strauch daneben, in der Hecke und am Gewässer am Ende des Grundstücks.


Warum das auch eine Planungsaufgabe ist


Was mich an dieser Entwicklung besonders beschäftigt: Lichtplanung ist in Deutschland nach wie vor kein Pflichtbestandteil der frühen Planungsphasen. Licht kommt am Ende, wenn die Wände stehen und die Decken fertig sind. Für Innenräume mag das noch gehen. Für den Außenbereich und erst recht für die rechtliche Situation, die sich gerade entwickelt, nicht mehr.


§ 41a BNatSchG macht Lichtplanung im Außenbereich zu einer Aufgabe, die von Anfang an mitgedacht werden muss: welche Leuchten, welche Abstrahlcharakteristik, welche Farbtemperatur und welche Schaltzeiten. Das sind keine Details, die man am Ende des Projekts ergänzt. Sie entscheiden darüber, ob eine Anlage den kommenden Anforderungen entspricht oder nachgebessert werden muss.


Leuchten sind nicht Licht. Und gutes Licht im Garten bedeutet ab jetzt auch: Licht, das weiß, was es in der Nacht anrichtet.



Quellen: Thiggins/Schroer/Schittko/Kiefer/Hölker, BfN-Schriften 772 „Regelungsansätze zum Schutz von Tieren und Pflanzen vor künstlichem Licht“, Bundesamt für Naturschutz, Bonn 2026, DOI 10.19217/skr772. § 41a BNatSchG (eingefügt durch das Insektenschutzgesetz vom 18.08.2021, BGBl I, S. 3908). § 69 Abs. 2 BNatSchG. licht.de – Artenschutz, Zentralverband Elektrotechnik- und Elektronikindustrie. Stadt Wien – Studie LED-Leuchten und Insekten, Donauinsel. rieste.com – Insektenfreundliche Beleuchtung, 2023. schneckenhilfe.de – Insektenfreundliche Beleuchtung, 2025. BEGA – BugSaver® Technologie (bega.com, 2026).


Werbung ohne Gegenleistung: Dieser Artikel nennt BEGA als Beispiel für eine technische Umsetzung. Es besteht keine bezahlte Kooperation.

Foto: Fatih Yetgin

 
 
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